Satzung der Königlich Privilegierten Feuerschützengesellschaft Hersbruck e.V.
Präambel:
Wir sind eine unpolitische Gemeinschaft von Sportschützen. Unsere Mitglieder kommen aus allen Alters- und Berufsgruppen, weiblich und männlich. Wir stammen aus allen Schichten der Gesellschaft, Arbeiter und Selbstständige, Angestellte und Beamte, Handwerker und Akademiker, Schüler, Studenten und Rentner. Wir sind die Mitte der Gesellschaft. Wir, der Verein und jedes einzelne Mitglied, erfüllen jederzeit alle Vorgaben und Anforderungen der strengen waffenrechtlichen Regelungen in Deutschland und stehen uneingeschränkt zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres Landes, die uns als Bürger unter Beachtung strenger gesetzlichen Vorgaben die Freiheit lässt, einen jahrhundertealten, traditionsreichen und olympischen Sport auszuüben: Das Präzisions- und Fertigkeitsschießen mit Handfeuerwaffen.
§ 1 Name und Zweck
(1) Die Gesellschaft führt den Namen Königlich Privilegierte Feuerschützengesellschaft Hersbruck und hat ihren Sitz in Hersbruck. Sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V“. Sie ist unter der Nummer 30900 im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1968 (RegBl. Sp.1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens und pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen. Ihre jugendlichen Mitglieder bildet die Gesellschaft in jeder Hinsicht unter dem Primat der sportlichen Fairness und dem Gemeinschaftssinn aus.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur werden, wer zuverlässig und vertrauenswürdig im Sinne der Gesetze, insbesondere im waffenrechtlichen Sinne, ist und gesellschaftlichen Gemeinschaftssinn zeigt.
(2) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat. Zwischen Beendigung einer Tätigkeit im Schützenmeisteramt und der Ernennung zum Ehrenmitglied muss mindestens ein Jahr vergangen sein.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Vorschlag auf Ernennung eins Ehrenmitgliedes beim Schützenmeisteramt einzureichen. Diese hat in der nächsten Vorstandssitzung über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Angenommene Anträge sind in der nächsten Generalversammlung zur Abstimmung zu bringen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert eine Mehrheit von 2/3 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen. Ehrenmitgliedern kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind auf Antrag von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Vor einer Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss sich der Antragsteller in einem persönlichen Gespräch, an dem drei Mitglieder der Gesellschaftsversammlung teilnehmen, vorstellen und Fragen zu seiner Person beantworten, die es ermöglichen, das Schützenmeisteramt und den Gesellschaftsausschuss bei der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu beraten, insbesondere ob die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt sind.
(2) Über Aufnahmeanträge entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Der Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
(3) Besteht kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet die Generalversammlung über das Aufnahmegesuch.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied in die Gesellschaft besteht nicht.
(5) Der Beschluss über die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
(6) Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt (§ 4 Abs. 3),
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 2 Buchst. (e),
c) Tod
d) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.
(2) die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass das Mitglied bei der Aufnahme nicht mitgliedsfähig im Sinne des § 2 Absatz 1 war. § 6 Abs. 5 und 8 gelten entsprechend.
(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen (=aktive Mitglieder). Passive Mitglieder zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag und haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Für die Nutzung der Einrichtungen und die Teilnahme am Schießbetrieb gelten sie als Gäste.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c) die Satzung, die sportlichen Regeln, auch die der angeschlossenen Schützenverbände, die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.
(3) Ab Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres haben die Mitglieder das Recht an Wahlen teilzunehmen.
§ 6 Gesellschaftsdisziplin
(1) Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
(2) Verstöße gegen die Satzung, Gesellschaftordung(en), Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, und die Pflichten der Mitglieder können mit Ordnungsmitteln geahndet werden durch
(a) Verweis einschließlich eines Platzverweises,
(b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen der Gesellschaft oder den Verbänden, denen die Gesellschaft angehört, für längstens einen Monat,
(c) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen der Gesellschaft oder den Verbänden, denen die Gesellschaft angehört sowie Betretungs- und Benutzungsverbot für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude, für längstens ein Jahr,
(d) eine angemessene Geldbuße von maximal € 500,00,
(e) Ausschluss aus der Gesellschaft.
(3) Maßnahmen nach § 6 (c), (d) kann nur das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam mit einfacher Mehrheit verhängen. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein. Die Maßnahmen sind unter Angabe der Rechtsmittel schriftlich zu begründen.
(4) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen; die Wirkung eines Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(5) Gegen die unter § 6 Abs. 2 (a) – (d) genannten Maßnahmen ist ein Rechtsmittel (Widerspruch) zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form beim Schützenmeisteramt einzureichen und hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam mit einfacher Mehrheit endgültig durch schriftlichen Beschluss innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchs.
(6) Eine Geldbuße nach § 6 Abs. 2 (d) kann allein oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen nach § 6 Abs. 2 (b) oder dem befristeten Ausschluss nach § 6 Abs. 2 (c) verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
(7) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.
(8) Über den Ausschluss nach § 6 Abs. 2 (e) entscheidet bis zum Ablauf des ersten Jahres der Mitgliedschaft der Gesellschaftsausschuss, danach die jährliche Generalversammlung, jeweils in geheimer Abstimmung. Ein Mitglied kann bis dahin nach § 6 Abs. 2 (c) von der Teilnahme ausgeschlossen sein. Ein betroffenes Mitglied darf bei der Abstimmung über den Ausschluss in der Generalsversammlung anwesend sein. Dieses Anwesenheitsrecht ist nicht auf einen Bevollmächtigen übertragbar. Die Erstattung der Aufnahmegebühr findet im Fall des Ausschlusses nicht statt.
§ 7 Gesellschaftsorgane
Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die Generalversammlung.
§ 8 Das Schützenmeisteramt
(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Protokollführer, dem Vorstand Finanzen, dem Vorstand Verwaltung, dem 1. Sportleiter dem 2. Sportleiter und dem Jugendsportleiter. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes müssen volljährig sein.
(2) Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Schützenmeister und dem 2. Schützenmeister. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Schützenmeister nur im Auftrag des 1. Schützenmeisters tätig werden darf, wenn dieser verhindert ist und seine Vertretung nicht durch Bestimmung eines Bevollmächtigen im Einzelfall geregelt ist.
(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen und anschließend allen Mitgliedern des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftauschusses zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl für die Dauer einer Wahlperiode von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.
(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.
(7) Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen. Hierzu hat das Schützenmeisteramt innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied durch das Schützenmeisteramt und den Gesellschaftsausschuss gewählt wählen, ohne dass es einer außerordentlichen Generalversammlung bedarf.
(8) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tatsächlich für die Gesellschaft getätigte Auslagen dürfen ersetzt werden.
§ 9 Gesellschaftsausschuss
(1) Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tag der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.
(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Gesellschaftsausschuss hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.
(4) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs.2, 6 Abs. 2 und 11 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
a) Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft mit einem Geschäftswert von über EUR 3.500,00,
b) Aufstellung des Haushaltsplans und Prüfung der Jahresrechnung,
c) Erlass von Gesellschaftsordnungen und allgemeinen Bestimmungen, insbesondere über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen, die Verwaltung und Organisation der Gesellschaft sowie die Ausübung des Schützensports im Verein.
(5) Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs.2 und § 6 Abs.2 bleiben unberührt.
(6) Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom anwesenden Schützenmeister und vom Protokollführer oder bei dessen Abwesenheit von einem weiteren Mitglied des Schützenmeisteramtes, der in diesem Fall mit der Führung des Protokolls beauftragt wird, zu unterschreiben ist.
(7) Das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss bilden zusammen die Gesellschaftsversammlung.
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister und im Fall dessen Verhinderung der 2. Schützenmeister oder ein vom 1. Schützenmeister bevollmächtigtes Mitglied des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses. Bei der Abwesenheit beider Schützenmeister bestimmen die anwesenden Mitglieder des Schützenmeisteramtes einen Vertreter. Ist kein Mitglied aus dem Schützenmeisteramt anwesend, bestimmt der Gesellschaftsausschuss aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Ist auch kein Mitglied aus dem Gesellschaftsausschuss anwesend, wählt die Generalversammlung aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
a) Der Versammlungsleiter gem. Ziff. 2 bestimmt vor Wahlen für das Schützenmeisteramt (§ 8) und den Gesellschaftsausschuss (§ 9) aus der Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand, bestehend aus drei stimmberechtigen Mitgliedern. Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlleiter, einen Beisitzer und einen Schriftführer. Dem Wahlleiter obliegen während des Wahlvorgangs die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters der Generalversammlung. Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Wahlen von der Einholung von Wahlvorschlägen über die Durchführung der Wahl bis zur endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 10 Abs. 2 (d) durchzuführen. Der Wahlvorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über alle Angelegenheiten der Wahlen, insbesondere über die Zulässigkeit der Kandidaten, die Gültigkeit von Wahlzetteln, die Annahme der Wahl sowie das Wahlergebnis.
b) Die Wahlen finden jeweils in geheimer Abstimmung per Stimmzettel statt.
c) Der Wahlvorstand nimmt Wahlvorschläge aus der Generalversammlung entgegen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Wahl eine Erklärung in Text- oder Schriftform vorliegt, aus der die Bereitschaft des Abwesenden hervorgeht, die Wahl anzunehmen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Abwesenden bevollmächtigtes stimmberechtigtes Mitglied ihn vertritt. Die Vollmacht bedarf der Text- oder der Schriftform. Nach der Wahl sind die gewählten Kandidaten zu befragen, ob sie das Amt annehmen. Mit ihrer Annahmeerklärung ist die jeweilige Wahl gültig.
d) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlvorstand festzustellen und seine Gültigkeit im Protokoll schriftlich zu bestätigen. Mit der Bestätigung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand endet die Wahl und die Leitung der Generalversammlung geht wieder an den Versammlungsleiter gem. Ziff. 2 über.
(3) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer oder bei dessen Abwesenheit von einem weiteren Mitglied des Schützenmeisteramtes, der in diesem Fall mit der Führung des Protokolls beauftragt wird, zu unterschreiben ist.
(5) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich oder in Textform beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt.
(6) Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für
a) eine Änderung der Satzung (§ 13),
b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,
c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
g) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,
h) die Entscheidung über Ausschlüsse nach § 6 Abs. 2 (e),
i) die Veräußerung und Belastung des Gesellschaftsvermögens, sowie die vollständige Vermietung und Verpachtung des Gesellschaftsvermögens oder wesentlicher Bestandteile hiervon,
j) die Auflösung der Gesellschaft.
(7) Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres eine Generalversammlung einzuberufen, bzw. unverzüglich nachdem gesetzliche oder faktische Hinderungsgründe weggefallen sind.
(8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn
a) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,
b) die Gesellschaftsversammlung aufgrund einfachen Mehrheitsbeschlusses die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang, Bekanntmachung per E-Mail, auf der Homepage oder durch Anzeige in der lokalen Hersbrucker Tageszeitung einzuladen.
§ 11 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
(2) Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist auf Verlangen eines Mitgliedes zur Verfügung zu stellen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
(4) Ausgaben dürfen nur erfolgen, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt ab einen Geschäftswert von EUR 1000,00 mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses tätigen.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufzeichnungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer soll erst nach zwei Jahren nach Beendigung der vorherigen Rechnungsprüfertätigkeit erfolgen.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
(2) Die Satzungsänderung ist unverzüglich vom 1. Schützenmeister unter notarieller Mitwirkung im Vereinsregister anzumelden.
(3) Satzungsänderungen, welche behördlich verlangt oder empfohlen werden, kann die Gesellschaftsversammlung außerhalb der Generalversammlung rechtswirksam ohne Mitgliederbeteiligung beschließen. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Die Mitglieder sind hiervon zu informieren.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.
(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt Hersbruck, die es zu Förderung des Sportwesens zu verwenden hat.
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bund Bayerischer Schützen e.V., Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., Bayerischer Sportschützenbund e.V. und des Deutschen Schützenbund e.V., werden in der Gesellschaft unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum und Bankverbindung. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen der Gesellschaft, allen Mitarbeitern oder sonst für die Gesellschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Gesellschaft fort.
(3) Als Mitglied der unter § 14 I genannten Verbände ist die Gesellschaft verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken der unter § 14 I genannten Verbände Soweit sich eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann das Schützenmeisteramt gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 15 Sprachregelung
Der Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines sind unter Verwendung des generischen Maskulinums verfasst und geschlechtsneutral. Ein Anspruch auf Verwendung einer Genderungsform besteht nicht.
§ 16 Bekanntgabe der Satzung
Die Vereinssatzung ist auf Verlangen allen Mitgliedern in Schriftform auszuhändigen oder in Textform zur Verfügung zu stellen. Hierfür genügt, dass die Satzung auf der Internetseite des Vereins abrufbar ist.
§ 17 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.05.2023 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der am 24. April 1999 errichteten Satzung. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle weiteren Satzungen des eingetragenen Vereins, soweit sie noch gelten, aufgehoben.