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OVG Münster vs VGH Bayern u.a.: Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln (30.08.2023)

Am 30.08.2023 hat das OVG-Münster Waffenrechtsgeschichte geschrieben, in dem es quasi im Handstreich Waffenschränke mit Schlüsselschlössern abgeschafft hat. Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor. Die Pressemitteilung der Jusitz in NRW lautet wie folgt:  

"Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat es allerdings für rechtswidrig gehalten.

Während einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit wurde in das Wohnhaus des Klägers in Duisburg eingebrochen. Die Einbrecher entwendeten aus dem dortigen Waffenschrank, der unversehrt geblieben ist, zwei Kurzwaffen und diverse Munition. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in derselben Wohnung in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss auf. Dieser genügte allerdings nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Daraufhin widerrief das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers mit der Begründung, dieser habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war erfolgreich.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Insbesondere liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren.

Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt hat. Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht.

Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertigt eine Unzuverlässigkeitsprognose jedoch ausnahmsweise nicht, weil er dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. Einem juristischen Laien ‑ wie dem Kläger ‑ musste es sich nicht aufdrängen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, ist gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlen jedoch, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. Ebenso wenig gibt es bis zum heute verkündeten Urteil des Senats entsprechende Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer orientieren könnten und müssten. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen, um eine Ansichnahme der Waffenschrankschlüssel durch unbefugte Dritte zu verhindern, sondern mit deren Aufbewahrung in dem in Rede stehenden Stahltresor jedenfalls Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen sind, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern, jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren. Nach alledem ist auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 A 2384/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf ­- 22 K 3002/19 -)"

Damit stellen sich die NRW-Richter über das Gesetz, da das Gesetz, wie im Urteil richtig ausgeführt, keine Regelungen über die Aufbewahrung eins Waffenschrankschlüssels enthält.   

Im konkreten Fall haben die NRW-Richter dem betroffenen Jäger dies zugute gehalten, aber jetzt, wo dieses Urteil in der Welt ist, wird es, zumindest in NRW als bekannt vorausgesetzt. 

In Bayern scheint man zu einem derartigen Ausarten der Rechtsprechung nicht zu neigen. Das VG Bayreuth hat im Urteil vom 30.10.2015 - B 1 K 15.345 zurecht wie folgt erkannt: "Der Gesetzgeber fordert nicht, dass ein Waffenschrank durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen wird oder dass der Schlüssel seinerseits in einem Schlüsselsafe mit Zahlenkombination oder auch z. B. in einem Bankschließfach aufbewahrt wird. Diese Fragen bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterungen. Damit hat wohl auch der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheitslücke akzeptiert, da es in der Praxis nach aller Lebenserfahrung wohl unmöglich sein dürfte, eine absolute, lückenlose Kontrolle über den Schlüssel sicherzustellen.

Somit wendet das VG Bayreuth geltendes Recht konsequent an, ohne, wie in NRW, das Recht strenger anzuwenden, als der Gesetzgeber dies vorgesehen hat. Es bleibt also zu hoffen, dass solche Urteilsexzesse Einzelfälle bleiben. Die Rechtslage gibt nichts anderes her. 

In einer recht aktuellen Entscheidung des obersten bayerischen Verwaltungsgerichts, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat dieser wie folgt erkannt: "Die dauerhafte Aufbewahrung des Schlüssels für einen Waffenschrank an ein und demselben Ort über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ohne weitere Mechanismen, die den Zugriff auf diesen erschweren, stellt keine hinreichende Vorsichtsmaßnahme dar, um Unbefugten den Zugriff auf Waffen und Munition zu verwehren und erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Dies gilt auch, wenn Dritte keine Kenntnis vom Aufbewahrungsort des Schlüssels hatten."  (VGH München, Beschluss v. 25.05.2021 – 24 ZB 21.943, 24 ZB 21.946, 24 ZB 21.947)

Mit keiner Silbe wurde die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Waffenschrank oder gleichwertigem Safe gefordert, ganz im Gegenteil:

"Denn auch wenn gesetzlich nicht speziell geregelt ist, wie die Schlüssel eines Waffenschrankes aufzubewahren sind, ergibt sich gleichwohl aus § 36 WaffG, dass Waffenbesitzer alle erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um ein Abhandenkommen von Waffen und Munition zu verhindern, wozu folgerichtig auch gehört, dass die Schlüssel für einen Waffenschrank so aufzubewahren sind, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Wie vom Klägerbevollmächtigten selbst eingeräumt wurde, erfüllt ein Waffenbesitzer diese hohen gesetzlichen Anforderungen des § 36 WaffG durch die immer gleiche Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels an einem für unbefugte Dritte zugänglichen Ort über mehrere Jahre nicht."

Damit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage und die sich daraus ergebenden Pflichten eins Waffenbesitzers für die Aufbewahrung  eines Waffenschrankschlüssels gesetzeskonform ausgelegt ohne über den Gesetzestext hinauszugehen.  

Es ist also aktuell nach der in Bayern vorherrschenden Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass das "Ausreißerurteil" aus NRW in die hiesige Rechtsprechung übernommen wird. Hiergegen spricht einfach die aktuelle Gesetzeslage. Ob diese allerdings erfolgreich Gegenstand von Gesetzesverschärfungsinitiativen wird, bleibt abzuwarten. 

Für Waffenschrankbesitzer mit Schlüsselschloss außerhalb von NRW dürfte aufgrund der Entscheidung des OVG Münster kein Aktionismus bestehen. 

Dieser Artikel stellt unsere Rechtsansicht und keine Rechtsberatung dar. Daher können wir auch keine Haftung hierfür übernehmen. 

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